Die Objektart geschützter Landschaftsbestandteil dokumentiert die, von einer unteren
Naturschutzbehörde, als Schutzobjekte durch Rechtsverordnung gem. § 29 BNatSchG räumlich
verorteten, geschützten Objekte. Nicht geführt werden Bäume und entsprechende Grünbestände,
die nach § 14 LNatSchG ohne räumliche Verortung in einer Gemeinde oder in Teilen des
Gemeindegebietes pauschal durch Satzung geschützt werden.